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Sicher fahren - Ausnahmegenehmigungen erforderlich

Mähdrescher im Straßenverkehr
Mähdrescher als selbstfahrenede Arbeitsmaschinen überschreiten durchaus die Transportbreite von 3 m. Der Landwirt oder Lohnunternehmer darf dann auf öffentlichen Straßen damit fahren, wenn er eine Erlaubnis gemäß § 29 StVO hat.
Bild: Günter Heitmann

Erlass über Großraum- und Schwerverkehr seit 2001

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium wurde seinerzeit von Versicherungsunternehmen darüber informiert, dass mit land  oder forstwirtschaftlichen (lof) Fahrzeugen und Arbeitsgeräten des Öfteren  Abmessungen und Achlasten gemäß den Vorschriften der StVZO überschritten
werden. Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen fehlt häufig die notwendige Erlkaubnis gemäß § 29 StVO . Das kann bei Unfällen für den Halter teuer werden. Von Seiten der Halter wurde immer wieder auf den hohen Verwaltungsaufwand  bei Ausnahmegenehmigungsverfahren für entsprechende Fahrzeuge aufmerksam  gemacht. Häufig werden auch vorhandene Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70  StVZO unbewusst als ausreichend angesehen. Die Erlaubnis gemäß § 29 StVO  darf jedoch nicht fehlen. Der Erlass über Großraum  und Schwerverkehr in der Land  und
Forstwirtschaft soll der Verwaltungsvereinfachung dienen. D.h., im Rahmen vorgegebener Grenzen bei überhöhten Abmessungen und Achslasten sind  weniger Auflagen möglich. Der Halter bzw. der Fahrer erhält mehr  Verantwortung. Des Weiteren können bei vorhandener Ausnahmegenehmigung  nach § 70 StVZO für das jeweilige Fahrzeug alle entsprechenden Fahrzeuge gemäß § 29 StVO auf einer Liste geführt werden.
Jeder Halter sollte sich vor der Anschaffung derartiger Fahrzeuge mit seinem Straßenverkehrsamt vor Ort in Verbindung setzen und klären, welche überhöhten Abmessungen oder Achslasten bei angemessenen Auflagen dort zugelassen werden.

In Niedersachsen, Nordrhein Westfalen, Sachsen Anhalt und Hessen gibt es vereinfachte Rahmenbedingungen.

  • Breite von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Traktoren mit lof Arbeitsgeräten bis 3, 50 m
  • Einzelfahrzeuglänge  12 m + 10% = 13,20 m
  • Zuggesamtlänge statt 18 m bis 18,75 m
  • Achslasten angetriebener Achsen selbstfahrende Arbeitsmaschinen 11,5 t + 10% = 12,65 t

Bei überbreiten Arbeitsgeräten kann man die Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis auf das Zugfahrzeug übertragen lassen. Dies sollte mit dem  Sachverständigen vorher geregelt werden.
Wichtig ist auch, dass zumindest das Gutachten für die Ausnahmegenehmigung des § 70 StVZO vom Hersteller mitgeliefert wird. Ansonsten hat dies der Halter selbst mit dem TÜV bzw. der DEKRA zu regeln. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt durch das zuständige Straßenverkehrsamt. Das Gutachten und die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sind mit Gebühren  verbunden, dies sollte beim Kauf eingeplant werden. Der Halter hat die Aufgabe selbständig das Straßenverkehrsamt zu informieren, wenn er Fahrzeuge mit überhöhten Abmessungen oder Achslasten anschafft oder mietet. Dabei ist es wichtig, dass die Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und die Unbedenklichkeitserklärung des Versicherers vorliegen. Nur so ist eine Eintragung in die etwaig vorhandene Liste gemäß der Erlaubnis des § 29 StVO durch das zuständige Straßenverkehrsamt problemlos möglich. Informieren Sie die Behörde, wenn in benachbarte Kreise oder Länder gefahren werden soll. Mittlerweile haben die Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein Westfalen,  Sachsen Anhalt, Hessen angepasste Erlassvorgaben. Andere Bundesländer haben mehr oder weniger ähnliche Vorgaben.
Für Fahrzeuge die außerhalb des vorgegebenen Rahmens bei Abmessungen und Achslasten liegen sind Einzelausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO und Einzelerlaubnisse gemäß § 29 StVO erforderlich. Dies wird sicherlich mit höheren Auflagen verbunden sein und kann auch zu einer Ablehnung der  Erlaubnis führen.

Autor: Günter Heitmann, LWK Niedersachsen

Stand: 03.08.2009

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Musterbescheid zum Download

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens werden die entsprechenden Fahrzeuge auf eine sogenannte §29-StVO-Liste aufgeführt. Einen Musterbescheid am Beispiel für das Bundesland Niedersachsen können Sie hier herunterladen.

[Datei in neuem Fenster herunterladen] Musterbescheid (PDF, 365 kb)


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